Die EU will den Zopf der Bäuerin nicht kontrollieren
Die Gegner der Bilateralen III behaupten, mit dem Vertragwerk komme eine irre Pflicht für Hygiene-Schulungen und Küchen-Zertifizierung auf die Schweiz zu. Dabei ist schon heute klar: Ein Frauenverein, der am Adventsmärit Konfitüre verkauft, muss auch künftig keine Industriezertifizierung vorweisen.
Die Behauptung: «Dorfanlässe, Schwingfeste oder Vereinsfeste müssten EU-Hygienestandards erfüllen. Wer künftig Bratwürste am 1.-August-Grill verkauft, braucht fast ein EU-Zertifikat. Freiwillige Helfer müssten Hygiene-Schulungen besuchen, Rezepturen dokumentieren und Küchen zertifizieren. Ein Frauenverein, der Konfitüre für den Adventsmärit einkocht, würde rechtlich wie ein Industriebetrieb behandelt. So zerstört man nicht nur Traditionen, sondern auch gleich ein Stück Schweiz.»
Quelle: Nationalrat und Parteipräsident Marcel Dettling (SVP, SZ), Interview in der NZZ vom 21. Juni 2025
Der Faktencheck:
Diese Darstellung ist nicht korrekt, weil das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Bilateralen 3 ausdrücklich die Flexibilität für lokale und traditionelle Produktion sowie Vermarktung beibehält. Die Schweiz hat in den Verhandlungen erreicht, dass die EU-Regeln dort, wo sie Ausnahmen für lokale und kleine Betriebe vorsehen, auch in der Schweiz entsprechend angewendet werden. [1] [2] [3] [4] [5]
Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit sieht keine Gleichbehandlung von kleinen, lokalen Anlässen mit industriellen Lebensmittelbetrieben vor. Die EU-Hygienevorschriften enthalten explizite Ausnahmen und Erleichterungen für Direktvermarkter, Hofläden, Vereinsanlässe und traditionelle Veranstaltungen. Diese Flexibilität bleibt in der Schweiz erhalten. Die Schweiz hat diese Ausnahmen bereits heute in ihrer Gesetzgebung umgesetzt und wird dies auch weiterhin tun. Für Dorfanlässe, Vereinsfeste oder Frauenvereine, die beispielsweise Konfitüre einkochen oder Bratwürste grillieren, gelten weiterhin vereinfachte Anforderungen. Es sind keine EU-Zertifikate oder aufwändige Industrienormen notwendig. Die Behörden können die Anforderungen an die Grösse und Art des Betriebs anpassen. Die rechtliche Gleichstellung mit Industriebetrieben ist ausgeschlossen. [1] [2] [4] [3] Ein Frauenverein, der am Adventsmärit Konfitüre verkauft, muss auch künftig keine Industriezertifizierung vorweisen. Die geltenden Vorschriften beschränken sich auf grundlegende Hygieneanforderungen, wie sie bereits heute üblich sind (z. B. sauberes Arbeiten, keine gesundheitsschädlichen Zutaten).
„Wo das EU-Recht Flexibilität für lokale Produktion und Vermarktung zulässt, hat dies die Schweiz bereits umgesetzt und wird dies auch weiterhin tun.“ (FAQ Bundesrat, 2025, S. 20) [3] [1] [2]
